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§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

Handels- und Gewerbeverein Möglingen e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Möglingen.

3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg unter Nr. 922 eingetragen.

4. Der Verein ist Mitglied des Bundes der Selbstständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V.. Stuttgart, vormals Deutscher Gewerbeverband.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1. Der Vereinszweck ist ideell und gemeinnützig; seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, selbstlos die Allgemeinheit insbesondere den selbstständigen Berufstand zu fördern.

2. Der Verein erstrebt die Förderung aller Gewerbetreibenden in Industrie, Handel, Handwerk und des sonstigen Gewerbes, sowie der freiberuflich Tätigen der Gemeinde Möglingen durch Zusammenschluss zur Wahrnehmung und Durchsetzung derer Interessen auf örtlicher Ebene und die Unterstützung des Bundes der Selbstständigen auf Bundes- und Landesebene.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

4. Der Verein hat die Aufgaben:

a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Vereins und dessen Mitglieder zu kommunalen Fragen rechtzeitig und wirksamer vortragen und vertreten zu können,

b) Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung und anderer Institutionen zur besseren oder rechtzeitigen Information der Mitglieder über z.B. öffentliche Planungen oder Vorhaben zu sein,

c) durch Werbeaktionen die Bevölkerung auf das örtliche Leistungsangebot des
selbstständigen Berufstandes aufmerksam zu machen,

d) durch Vortragsveranstaltungen zur Information vor allem der Mitglieder beizutragen und
Anregungen und Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch zu geben,

e) den Gemeinschaftsgeist zu pflegen und zu stärken, was als wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit angesehen wird,

f) durch Mitwirkung in überörtlichen Organisationen, z.B. dem Bund der Selbstständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V., zur Stärkung des selbstständigen Berufstandes beizutragen.

5. Der Verein darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Tag der Eintragung ins Vereinsregister bis zum Ablauf dieses Jahres.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können auf Antrag werden:

a) Gewerbetreibende,
b) freiberuflich Schaffende,
c) Förderer des selbstständigen Berufstandes.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt, der 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres durch     eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären ist,
b) durch den Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen
    zum Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister. Bei Unternehmen,
    die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den     Rechtsnachfolger über,
c) durch Ausschluss, z.B. wegen Zuwiderhandlung gegen das Ansehen
    oder die Interessen des Vereins, bei Verlust der bürgerlichen     Ehrenrechte oder nach Nichtentrichtung der Mitgliedsbeiträge trotz     wiederholter Mahnung,
d) durch Auflösung des Vereins.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Ausschuss des Vereins zu entscheiden und dem Mitglied durch eingeschrieben Brief bekanntzugeben.

5. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung beim 1. Vorsitzenden schriftlich Beschwerde einlegen. Dieser hat der nächsten Mitgliederversammlung die Beschwerde vorzulegen. Hilft die Mitgliederversammlung der Beschwerde nicht ab, so ist gegen die ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel mehr gegeben.

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 3 Buchst. a) – d) erfolgt immer zum Ende eines Jahres und berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

7. Auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des Ausschusses kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein und dessen Zielsetzung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; sie erhalten Informationsmaterial über die Aktivitäten sowohl des Vereins als auch des BDS.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung; es kann Anträge an den Vorstand, an den Ausschuss oder an die Mitgliederversammlung stellen.

3. Ehrenmitglieder genießen die Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft; sie sind jedoch beitragsfrei.

4. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

1. Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Alle anderen Bedingungen regelt eine Beitragsordnung.

2. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern einen jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

3. Die Tätigkeit sämtlicher Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Kosten werden vergütet.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung (§ 8)
b) der Ausschuss (§ 9)
c) der Vorstand (§ 10)

 

 

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.

2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe

a) die Vorstands- und die Ausschussmitglieder zu wählen oder
    abzuberufen
b) die Kassenprüfer zu ernennen
c) die Beiträge festzusetzen
d) die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als zu     Vereinszwecken und
e) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen
f) den Geschäfts- und Kassenbereich des Vorstands entgegenzunehmen     und Entlastung zu erteilen

3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ins Mitteilungsblatt der Gemeinde Möglingen oder durch persönliche Einladung an sämtliche Mitglieder einzuberufen. Im Falle einer Satzungsänderung ist mit der Tagesordnung auch der Wortlaut der beabsichtigten Änderung mitzuteilen.

4. Anträge der Mitglieder für diese Versammlungen müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, entscheidet die Mitgliederversammlung nur, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen keinen Widerspruch erhebt.

6. Der Vorstand hat einen außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

a) der Ausschuss dies verlangt
b) dringende Erfordernisse dies rechtfertigen
c) ¼ aller Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Der Antrag auf Einberufung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu begründen.

7. Die Mitgliederversammlung ist stets mit den jeweils anwesenden Mitgliedern beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung können jedoch nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 9
Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und mindestens 5 weiteren Vereinsmitgliedern.

2. Die Ausschussmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei auf eine passende berufsmäßige Zusammensetzung geachtet werden soll.

3. Der Ausschuss hat u.a. die Aufgabe

· Probleme und Anträge vorzubereiten
· Aktionen und Aktivitäten anzuregen
· Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, sofern hierfür nicht der
  Vorstand zuständig ist
· über den Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden
· über die Teilnahme von Gemeinderäten, die nicht Mitglieder des Vereins oder nicht   Mitglied eines Organs des Vereins sind, an Ausschusssitzungen zu entscheiden.
· Entscheidungen über alle den Verein betreffenden Fragen, z.B. über
  Aufnahmeanträge zu treffen, sofern nicht der Vorstand oder die Mitglieder-
  versammlung hierfür zuständig ist.

4. Für Ausschussmitglieder, die vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss ein anderes Mitglied des Vereins für die restliche Amtsdauer berufen.

5. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Einberufung des Ausschusses erfolgt formlos durch den Vorsitzenden des Ausschusses.

6. Abstimmungen sind in einfacher Mehrheit gültig, sie sind offen vorzunehmen, wenn kein Mitglied widerspricht, ansonsten ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden.

§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Pressereferenten
f) den Leitern von eventuell einzurichtenden Arbeitsgruppen

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses; er ist gesetzlicher Vertreter des Vereins; jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten.

4. Der Schriftführer hat über jede Sitzung eines Organs des Vereins ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem hat er die Aufgabe, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden, den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen, wobei jeder einzeln zeichnungsberechtigt ist.

5. Der Kassier hat die Beiträge und Umlagen einzuziehen und die Kassen- und Bankgeschäfte zu führen. Bei der jährlichen Mitgliederversammlung hat er Rechnung zu legen. Der Jahresabschluss ist von zwei unabhängigen Kassenprüfern, die nicht Mitglied eines Organs von § 7 Buchstabe b) oder c) des Vereins sein dürfen, zu prüfen; sie sind der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

6. Der Pressereferent ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig, wobei er mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes zusammenzuarbeiten hat.

7. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

8. Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter erfolgt grundsätzlich schriftlich und geheim. Bei Zustimmung aller anwesender Mitglieder kann auch diese Wahl, wie die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder, offen erfolgen.

9. Für die Wahl des Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss, der die Wahl durchzuführen hat.

§ 11
Auflösung des Vereins
Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes Auflösung des Vereins mindestens ¾ der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen. Der Auflösungsbeschluss wird im Zeitpunkt der löschung des Vereins im Vereinsregister rechtskräftig. Das Vereinsvermögen wird nach Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses bei der Gemeinde Möglingen hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zur Verfügung zu stellen, der wiederum nur gemeinnützige Zwecke verfolgen darf.

§ 12
Gemeinnützigkeit

Der Vorstand ist gehalten, die Gemeinnützigkeit im Sinne von §§ 51 ff AO bei den zuständigen Behörden zu beantragen, damit der Verein Steuerfreiheit genießt und freiwillige Spenden beim Spender steuerlich abgesetzt werden können.
Diese Satzung wurde von den nachstehenden Gründungsmitgliedern beschlossen und ist seit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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